Nach 22 Jahren fällt die Ökostromumlage oder EEG-Umlage weg. Die Kosten in Höhe von 4,43 Cent pro Kilowattstunde (brutto) dürfen somit von den Energieversorgern, bei der kommenden Jahresabrechnung, ab dem 01. Juli 2022, nicht mehr in Rechnung gestellt werden.
Verbraucher die mit Strom heizen, sollten eine Zwischenablesung vornehmen.
Bedingt durch die unterjährige Veränderung, stellt sich vielen Haushaltskunden die Frage, ob nicht eine Zwischenablesung des Stromzählers und Meldung an den Energieversorger sinnvoll ist. Dabei sind zwei unterschiedliche Verbraucher zu unterscheiden:
- Heizstromkunden
Verbraucher, die mit Strom heizen und eine Wärmepumpe oder eine Nachtspeicherheizung betreiben, haben bedingt durch die Heizperiode, eine ungleichmäßige Verteilung des Stromverbrauchs und sollten eine Zwischenablesung zum 30.06.2022 vornehmen. Den abgelesenen Wert sollten Sie schnellstmöglich Ihrem Stromanbieter mitteilen. - Haushaltsstromkunden:
Verbraucher, die Strom „nur“ für den Haushalt nutzen und nicht zu Heizzwecken, haben über das Jahr gesehen eine gleichmäßige Verteilung des Stromverbrauch und können somit auch gut geschätzt werden. Eine Zwischenablesung ist nicht zwingend erforderlich.
Über den Wegfall der EEG-Umlage müssen die Stromanbieter die Haushalte nicht gesondert informieren. Es besteht kein Sonderkündigungsrecht durch die erfolgte Preisänderung.